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Der nunmehr im Ministerrat liegende e-government-Gesetzesentwurf kann bestenfalls als Bürgerkennzeichnungsgesetz angesehen werden - Er ist für die notwendigen umfassenden Weichenstellungen einer modernen Verwaltung ungeeignet - Konstruktion die Datenschutzkommission als Register- und Kontrollbehörde gleichzeitig einzusetzen dürfte EU-widrig sein - Ein übereilter Beschluss wird, wie bei der Sozialversicherungskarte, die e-government-Entwicklung um Jahre bremsen Sehr geehrte Abgeordnete! Sehr geehrter Abgeordneter! - Schaffung einer die Länder- und Bundesverwaltung übergreifenden Kompetenzregelung zur Vereinheitlichung von zusammengehörenden Verwaltungsschritten (dazu werden die Ergebnisse des Österreichkonvents eine wichtige Voraussetzung darstellen). - Reorganisation der Verwaltung in Richtung maximaler Transparenz zum Bürger. Unabhängig von der Verwaltungsstelle soll jeder Bürger die Möglichkeit haben, vom ersten Kontakt an verlässliche Terminzusagen zu erhalten und eine vollständige Information über alle ihn persönlich betreffenden Rechte und Verpflichtungen erhalten. - Kostenwahrheit: Gerade in einer Einführungsphase werden e-government-Lösungen enorme Kosten verursachen, diese sollten von Beginn offen gelegt werden. - Effiziente Kontroll- und Aufsichtsstellen: Im vorliegenden Entwurf wird mit der Datenschutzkommission jene Stelle als Stammzahlenregisterbehörde nominiert, die auch später für die datenschutzrechtliche Kontrolle zuständig sein soll. Eine Konstruktion, in der eine Behörde sich selbst kontrolliert, ist einer modernen Verwaltung unwürdig. - Sicherung eines elektronisch unabhängigen Zugangs zur Verwaltung zu denselben Kosten und Konditionen wie bei den e-government-Lösungen. Gerade ältere Personen, sozial Schwache, aber auch Gruppen mit sehr geringen Behördenkontakten, haben Anspruch auf einen direkten Zugang zur Verwaltung ohne zusätzliche Kosten. Dr. Hans G. Zeger eh, Obmann ARGE DATEN http://ftp.freenet.at/beh/nr-abgeordnete.031021.pdf |
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